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Allgemeine Geschäftsbedingungen von TeamFriebe,

vertreten durch Markus Friebe

I. Geltung


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen TeamFriebe, Julius-Vosseler-Str. 116B, 22527 Hamburg (nachfolgend: „TeamFriebe“ oder „wir“) und ihren Vertragspartnern („Kunden“). Alle Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur auf Basis einer individuellen Vereinbarung mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils zuletzt in eine Vereinbarung mit dem Kunden einbezogenen Fassung auch für alle künftigen Leistungen, Vereinbarungen und Beauftragungen im Bereich der Produktion von Image-, Recruiting- und Werbefilmen, soweit nicht im Einzelfall in Textform etwas Abweichendes vereinbart wurde oder eine individuelle Abrede getroffen ist, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals erwähnt werden oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden eine Beauftragung vorbehaltlos ausführen.

 

II. Vertragsschluss, Änderungen, Stornierung


(1) Der Vertrag über die Leistung kommt durch die Bestätigung eines verbindlichen Angebots durch den Kunden oder durch die verbindliche Bestätigung eines Vertragsangebots des Kunden durch TeamFriebe zustande. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die vereinbarte Leistung im Bereich der Filmproduktion und dessen strategische Beratung bzgl. einer Platzierung der Inhalte. Wir schulden insoweit die jeweils mit dem Kunden vereinbarte Leistung, keinesfalls aber die Erreichung eines bestimmten, über die jeweilige Leistung hinausgehenden Erfolges, wie z.B. Zuschauerzahlen, Werbewirkung, Markenbekanntheit oder ähnliches.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringen wir unsere Leistungen in unseren Geschäftsräumen, an den Produktionsstandorten oder in den Home Offices unserer Mitarbeiter.

(3) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Textform. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches des Kunden auf die Produktionsbedingungen auswirkt, kann TeamFriebe eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie die Verschiebung etwaiger vereinbarter Termine verlangen. Bei Änderungen werden wir dem Kunden den voraussichtlichen Mehraufwand anzeigen. Der Aufwand der Prüfung kundenseitiger Änderungswünsche ist uns im Zweifel angemessen zu vergüten.
(4) Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Kunden gelten folgende Stornogebühren als vereinbart:
Bei einer Absage innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Projektstart bzw. Produktionstag wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 Prozent des im Angebot ausgewiesenen Preises fällig. Erfolgt die Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Projektstart bzw. Produktionstag, ist der Kunde verpflichtet, 100 Prozent des im Angebot ausgewiesenen Preises als Stornogebühr zu entrichten. Diese Stornogebühren dienen als pauschalierter Schadensersatz für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und entgangenen Geschäftschancen von TeamFriebe. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

III. Zusammenarbeit


(1) TeamFriebe und der Kunde benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner, welcher Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann. Die Ansprechpartner oder rechtzeitig benannte Stellvertreter stehen für notwendige Informationen und Abstimmungen während der üblichen Geschäftszeiten (Werktags zwischen 09 und 18 Uhr) im Bedarfsfall mit kurzfristiger Erreichbarkeit zur Verfügung.

(2) TeamFriebe berücksichtigt die beim Kunden vorliegenden Voraussetzungen und Anforderungen, soweit sie Bestandteil der Leistungsbeschreibung für die Filmproduktion werden.

 

IV. Dritte


(1) Wir dürfen nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung im Rahmen der Filmproduktion heranziehen. Die Verantwortlichkeit für die uns obliegenden Vertragspflichten bleibt davon unberührt.

(2) Werden Dritte im Auftrag oder auf besonderen Wunsch des Kunden in die Filmproduktion einbezogen (z.B. Schauspieler, Spezialeffekte-Teams oder andere Dienstleister des Kunden), haftet TeamFriebe für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für die Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner ist TeamFriebe nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird.

 

V. Pflichten des Kunden


(1) Der Kunde hat TeamFriebe alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und uns bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Der Kunde hat uns alle für die Filmproduktion notwendigen Materialien und Informationen termingerecht bzw., sofern kein Termin vereinbart worden ist, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. TeamFriebe kann die Mitteilungen des Kunden als richtig und vollständig ansehen und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Wir werden den Kunden auf Unrichtigkeiten hinweisen, sofern wir sie erkennen. Anweisungen des Kunden sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt. Der Kunde steht dafür ein, dass seine Mitwirkungen von uns ohne Verletzung von Rechten und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch des Urheber- und Datenschutzrechts, verwendet werden können.

(2) Der Kunde übergibt TeamFriebe nur solche Inhalte und Materialien, deren auftragsgemäße Verwendung durch uns keine Rechte Dritter verletzt. Gleiches gilt für sonstige Mitwirkungen, beispielsweise für vom Kunden bereitgestellte Videomaterial, Bildmaterial, Konzepte und Drehbücher.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung von Drehorten, Requisiten, Kostümen und gegebenenfalls Schauspielern, soweit sie nicht ausdrücklich von TeamFriebe bereitzustellen sind.

(4) Der Kunde hat alle zur Filmproduktion benötigten Daten und Materialien vor Übergabe bzw. Übermittlung an TeamFriebe auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, aus seiner Sphäre stammende Daten und Materialien vor einer Übergabe an TeamFriebe oder Bearbeitung durch uns und im Übrigen in regelmäßigen, der Wichtigkeit der Daten angemessenen Abständen zu sichern. Unsere Haftung bei Verlust von Daten oder Materialien ist auf die Kosten der Wiederherstellung bei einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Sicherung beschränkt.

(6) Der Kunde ist für die Abklärung der für ihn geltenden rechtlichen Anforderungen an unsere Filmproduktion verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass durch die Umsetzung kundenbezogener Anforderungen keine Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte, Rechte Dritter oder sonstige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. TeamFriebe ist nicht zu rechtlicher Beratung oder Recherche verpflichtet. Unberührt bleibt unsere Haftung für die Bereitstellung vertragsgemäßer urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Hinblick auf die von uns erbrachten Leistungen.

 

VI. Abnahmen


(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Filmproduktion sowie der Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. TeamFriebe ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Filmprodukt nutzt, es sei denn die Nutzung erfolgt unter dem Vorbehalt der Beseitigung im Einzelnen in Textform benannter Mängel. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.

(2) Abnahmen sind auf unseren Wunsch in Textform zu erklären. Bei einer Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind von TeamFriebe innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit des Films zum vereinbarten Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu spürbarem Mehraufwand für den Kunden führt. Abnahmen dürfen nicht lediglich aus gestalterisch-ästhetischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt.

(3) Sollte der Kunde nach vertragsgemäßer Bereitstellung der Filmproduktion durch TeamFriebe entscheiden, diese in seinem Unternehmen nicht zu nutzen, so kann er dies nicht als Begründung für eine Verweigerung der Abnahme angeben.

 

VII. Termine


(1) Der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist - im Folgenden vereinfachend stets als "Liefertermin" bezeichnet - wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen für die Filmproduktion vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Sabotage oder unverschuldeter Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung sowie Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden. Derartige Ereignisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Eine in einem solchen Fall vom Kunden gesetzte Nachfrist verlängert sich ebenfalls um die Dauer der Behinderung. Kann eine Leistung von TeamFriebe während der Vertragslaufzeit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere ungenügende Erbringung notwendiger Mitwirkungshandlungen), nicht erbracht werden, so gilt der Vertrag als um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist verlängert. Alternativ kann der Kunde auf die Leistungserbringung verzichten, sofern er TeamFriebe den kalkulatorischen Gewinn der vom Verzicht umfassten Leistungen sowie die Kosten der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung erstattet.

(2) TeamFriebe kommt nur durch eine Mahnung des Kunden in Textform in Verzug, sofern kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der Schriftform.

(3) Will der Kunde neben der Geltendmachung des Verzugsschadens vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er TeamFriebe nach Ablauf der Leistungsfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Unsere Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei Einhaltung der Lieferfrist eingetreten wäre.

 

VIII. Leistungen


(1) Bei kreativ-gestalterischen Auftragsinhalten besteht für TeamFriebe im Rahmen des Auftrages nach pflichtgemäßem Ermessen Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen wurde.

(2) Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung sind wir nicht zur Analyse der beim Kunden vorhandenen Daten und der sonstigen für die Filmproduktion relevanten Umgebung verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Kunden angewiesen. TeamFriebe berücksichtigt die beim Kunden vorhandenen Voraussetzungen, soweit sie in Textform Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Anforderungen an die Filmproduktion vor Vertragsschluss abschließend mitzuteilen.

(3) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der vertraglichen Aufgabenstellung ergeben, wird TeamFriebe auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung die Leistungsanforderungen mit Unterstützung des Kunden detaillieren, hierüber ein Pflichtenheft erstellen und dieses dem Kunden zur Genehmigung vorlegen. Der Kunde genehmigt diese innerhalb von 14 Tagen in Textform, sofern sie vertragsgemäß ist. Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weiteren Arbeiten.

(4) Etwaige Änderungswünsche bezüglich des Leistungsgegenstandes wird der Kunde in Textform mitteilen. TeamFriebe wird den Kunden auf dessen Wunsch bei der Formulierung des Änderungswunsches unterstützen. Für die Prüfung von Änderungswünschen steht uns eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze zu, mangels einer entsprechenden Vereinbarung nach den jeweils gültigen Regelsätzen von TeamFriebe. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten, Anpassungen und Korrekturen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigungen handelt. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung oder Vereinbarung schulden wir einen Grobentwurf und eine Korrekturschleife.

(5) TeamFriebe erstellt auf der Grundlage der Anforderungen des Kunden einen Konzeptvorschlag für die Filmproduktion. Nach Freigabe des Konzeptvorschlags erfolgen die Dreharbeiten und die Postproduktion. Der Kunde prüft die Zwischenergebnisse und teilt uns eventuelle Einwände oder Änderungswünsche mit. Auf Basis der Änderungswünsche des Kunden erfolgt dann eine Anpassung der Produktion. Soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt, gelten weitere Anpassungswünsche des Kunden als Leistungsänderung.

(6) Bei Leistungen im Bereich der Filmproduktion obliegt die Bereitstellung von Texten, Bildern und sonstigen Inhalten dem Kunden, soweit diese nicht auftragsgemäß von TeamFriebe beizustellen sind. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die entsprechenden Inhalte in der jeweils erforderlichen Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(7) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lizenzierung und Bereitstellung von Medienmaterial (Texte, Fotos, Animationen, Videos, Musik etc.) ausschließlich für den jeweiligen Film oder das jeweilige Projekt. Eine davon abweichende Nutzung ist nicht Gegenstand der Rechtseinräumung und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

IX. Film- und Videomaterial


(1) Überlassen wir dem Kunden nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages von uns produziertes Film- und Videomaterial, das nicht an die individuellen Bedürfnisse des Kunden angepasst wurde (Standardmaterial), so gehen die Regelungen dieses Abschnitts den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor: Gegenstand des Vertrages ist die auf die Dauer der Lizenz befristete Überlassung des Materials einschließlich der gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Begleitdokumentation und die Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte. TeamFriebe überlässt dem Lizenznehmer eine Kopie des Materials in digitaler Form, entweder auf einem geeigneten Datenträger, durch lokale Kopie oder durch Bereitstellung zum Download.

(2) Die geschuldete Beschaffenheit des Materials ergibt sich abschließend aus dem Lizenzvertrag und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. TeamFriebe ist nicht verantwortlich für die Kompatibilität des Materials mit der Systemumgebung des Kunden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

(3) Die Nutzung des überlassenen Film- und Videomaterials ist auf die im Lizenzvertrag definierten Zwecke beschränkt. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Dauer des Lizenzvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, das Material für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des Materials zu erstellen. Jegliche weitere Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung des Materials bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TeamFriebe.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, das Material durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und alle Versuche zur unberechtigten Nutzung zu unterlassen.

(6) Der Kunde hat TeamFriebe eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen und verpflichtet sich, für jede unberechtigte Nutzung des Materials die entsprechenden Lizenzgebühren an TeamFriebe zu zahlen.

X. Beratung


(1) Beratungsleistungen im Bereich der Filmproduktion erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Soweit für die Beratungsleistungen und die Erhebung erforderlicher Daten Dritte herangezogen werden, erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden.

(2) Wir schulden eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistung unter Berücksichtigung der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Anforderungen, nicht jedoch ein bestimmtes Beratungsergebnis. Unsere Beratung, Aussagen und Empfehlungen entsprechen dabei stets unserem besten Wissen und Gewissen. Bei der Konzeption von Filmprojekten und der Auswahl von Lösungsalternativen schulden wir nicht, dass eine bestimmte Alternative genannt oder vorrangig empfohlen wird.

(3) Soweit wir für den Kunden Beratungsleistungen im Bereich der Filmproduktion und darüber hinaus auch weitere andere Leistungen erbringen, sind diese Leistungsteile jeweils als selbstständige Leistung zu qualifizieren. Soweit wir im Rahmen der Projektvorbereitung sowie der Konzeption und Planung von Filmprojekten für den Kunden tätig werden, gilt dies als Beratungsleistung. Die sich aus der Beratung ergebenden Leistungen werden wir mit dem Kunden abstimmen und zweckmäßige Maßnahmen aus dem Beratungsergebnis ableiten. In der Umsetzungsphase schulden wir keine erneute Überprüfung der kreativen Konzepte, Annahmen und Rahmenbedingungen und können das mit dem Kunden abgestimmte Beratungsergebnis als Grundlage für die Produktion ansehen.

 

XI. Künstliche Intelligenz


(1) Durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) in der Filmproduktion können wir Zeit und Kosten im Vergleich zu traditionellen Methoden einsparen. Wir haben keinen Einfluss auf die von KI erbrachten Leistungen und die dafür geltenden Regelungen. Bei der Verwendung von KI stimmen wir die Details, wie das verwendete KI-Produkt, die Prompts und die inhaltlichen Anforderungen an das Ergebnis, mit dem Kunden ab.

(2) KI-generierte Inhalte sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Wir können daher keine ausschließlichen Rechte an diesen Ergebnissen gewähren. Der Kunde ist für die rechtliche Bewertung der KI-Leistung verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für die Schutzfähigkeit oder die Freiheit der Ergebnisse von Rechten Dritter.

(3) Wir sind nicht verantwortlich für Verschulden des KI-Betreibers oder Mängel der KI und der verwendeten Daten. Mängel, die auf das Datenmodell, Trainingsdaten oder Algorithmen der KI zurückzuführen sind, haben wir uns nicht zurechnen zu lassen, sofern wir diese nicht schuldhaft verursacht haben.

(4) Der Kunde ist für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen der KI verantwortlich. Wir stellen dem Kunden auf Anfrage die entsprechenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung.

(5) Vom Kunden freigegebene Eingaben und Prompts gelten als vertragsgemäß erbrachte Leistung. Wir sind nicht für die Rechtmäßigkeit dieser Eingaben oder deren weitere Verwendung durch den KI-Betreiber verantwortlich. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die aus den Eingaben resultieren könnten.

(6) Der Kunde ist verantwortlich für die Beschaffung notwendiger Einwilligungen und Lizenzen für die Eingaben. Wir gehen davon aus, dass der Kunde die erforderlichen Berechtigungen besitzt.

(7) Inhalte von Eingaben können vom KI-Betreiber für das Training der KI oder andere Zwecke verwendet werden. Wir gewährleisten, dass solche Eingaben nicht gegen unsere Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen.

 

XII. Gewährleistung


(1) Garantien im Rechtssinne werden von TeamFriebe nur dann übernommen, wenn diese in Textform als "Garantie" ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf fehlerhafte Anweisungen, Dateien oder Materialien des Kunden zurückzuführen ist oder auf Vorleistungen Dritter, die nicht in unserer Verantwortung stehen. Ansonsten beschränken sich Mängelansprüche des Kunden auf Nacherfüllung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, bleibt dem Kunden das Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.

(3) Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Übergabe des Werks, es sei denn, gesetzliche Regelungen schreiben längere Fristen vor, oder es handelt sich um Fälle von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch TeamFriebe oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Gesetzliche Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.

(4) Eine Gewährleistung für die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf unsere Leistungen besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wir haften dafür, dass das Leistungsergebnis von uns selbst erstellt wurde, ohne rechtswidrige Verwendung von Materialien Dritter. Schutzrechtsrecherchen erfolgen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Vergütung des damit verbundenen Aufwands. Der Kunde stellt TeamFriebe von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung seiner Wünsche oder Vorgaben oder aufgrund von ihm bereitgestellten Vorlagen und Inhalten resultieren.

(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das Leistungsergebnis verändert hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen nicht ursächlich für den Mangel sind.

(6) TeamFriebe kann die Vergütung für den Aufwand der Mängelprüfung verlangen, falls sich herausstellt, dass ein Mängelanspruch des Kunden unberechtigt war.

 

XIII. Sonstige Haftung


(1) TeamFriebe haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus haftet TeamFriebe gegenüber dem Kunden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Betrag der Gesamtvergütung des betreffenden Auftrags. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Die genannten Haftungseinschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TeamFriebe, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Sie gelten sinngemäß auch für Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz.

(3) TeamFriebe haftet nicht für Beeinträchtigungen der Filmproduktionsdienste, die durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs verursacht werden. Dazu zählen unter anderem technische Störungen und Ausfälle von Ausrüstung und Technologie, die nicht von TeamFriebe bereitgestellt oder kontrolliert werden, wie z.B. Kamera- oder Beleuchtungsausfälle, Netzwerkprobleme, Internetstörungen, unautorisierte Eingriffe Dritter, Naturereignisse oder andere höhere Gewalt. Ebenso sind wir nicht haftbar für Softwarestörungen, die nicht durch TeamFriebe verursacht wurden, oder für Mängel an Hardware und Software, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen und die Produktion beeinträchtigen könnten.

 

XIV. Nutzungsrechte


(1) TeamFriebe räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am finalen Filmwerk ein. Sofern nicht anders in Textform vereinbart, sind mit der Vergütung einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für den im Auftrag definierten Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum abgegolten. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere in anderen Medien, geografischen Bereichen, in bearbeiteter Form oder in einem anderen Zeitraum, erfordert eine separate Rechtseinräumung. Die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die Erteilung von Unterlizenzen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von TeamFriebe. Alle Rechte an Zwischenergebnissen der Filmproduktion verbleiben, sofern nicht anders vereinbart, bei TeamFriebe. Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur Vergütung verpflichtet, wobei weitere Ansprüche von TeamFriebe unberührt bleiben.

(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts für die Filmproduktion.

(3) Bei unberechtigter Nutzung der Filmwerke ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, ohne dass dies die Geltendmachung weiterer Ansprüche von TeamFriebe ausschließt.

(4) TeamFriebe kann für die Erstellung der Filmwerke auch Rechte Dritter (wie Musik, Stockmaterial etc.) in Anspruch nehmen. Der Kunde darf dieses Material nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung des Filmwerks verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, TeamFriebe von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch eine Überschreitung der Nutzungsrechte durch den Kunden entstehen könnten.

(5) Auch wenn TeamFriebe dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte einräumt, behält sich TeamFriebe das Recht vor, die Filmwerke und Entwürfe für eigene Werbezwecke, insbesondere im Internet und als Referenz unter Nennung des Kunden, zu verwenden.

 

XV. Preise und Zahlung


(1) Werden Leistungen von TeamFriebe nach Aufwand abgerechnet und liegt keine abweichende Vereinbarung vor, erfolgt die Abrechnung monatlich.

(2) Rechnungen von TeamFriebe sind sofort mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist TeamFriebe berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen einzustellen. TeamFriebe behält sich weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte vor.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden behält sich TeamFriebe das Eigentum an den gelieferten Filmwerken vor.

(4) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von TeamFriebe anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Sind keine festen Zahlungstermine vereinbart, darf TeamFriebe angemessene Abschlagszahlungen bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung verlangen. Dies gilt insbesondere bei Zwischenabnahmen, für die TeamFriebe Zwischenrechnungen stellen kann. Bei nicht fristgerechter Zahlung von Abschlägen darf TeamFriebe die Leistungserbringung einstellen. Bei nachträglich bekanntwerdenden Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden gefährden, oder bei Zahlungsverzug des Kunden, kann TeamFriebe auch abweichend von bestehenden Zahlungsplänen Vorkasse verlangen.

(6) Kann ein Auftrag aus Gründen, die TeamFriebe nicht zu vertreten hat (z.B. Kündigung durch den Kunden gemäß § 648 BGB), nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, schuldet der Kunde TeamFriebe eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 Prozent der Vergütung für die entfallende Leistung. Ersparnisse werden angerechnet, sofern sie explizit Teil der Leistung waren und tatsächlich eingespart werden. Der Kunde hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen, während TeamFriebe der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

 

XVI. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten; Datenschutz


(1) TeamFriebe verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Sofern nicht eine gesonderte entgeltliche Archivierungsvereinbarung getroffen wird, ist TeamFriebe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verpflichtet, die erstellten und gespeicherten Daten zu archivieren oder herauszugeben.

(3) Die Vertragsparteien werden, sofern notwendig, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß den gesetzlichen Vorschriften abschließen. Es gelten die Besonderen Bedingungen für Auftragsverarbeitung von TeamFriebe, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

 

XVII. Schlussbestimmungen


(1) Auf die Vertragsbeziehung zwischen TeamFriebe und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen TeamFriebe und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von TeamFriebe.

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